Rechtsquellen:

BeamtStG § 9
GG Art. 33 Abs. 2, Art. 103 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3, § 144 Abs. 4

Stichworte:

Beamter auf Widerruf; Einstellung; Beamter auf Probe; Schadensersatz; Justizvollzugsdienst; Justizvollzugsschule; Ausbildungslehrgang; Gemeinschaftsunterkunft; Kollegenstreich; Motiv; Scherz; Spaß; "Lagerkoller"; Fehlverhalten; charakterliche Eignung; Charakter; Divergenzrüge; Ergebnisrichtigkeit; Verfahrensrügen; Aufklärungsrüge; Gehörsrüge; Überzeugungsgrundsatz.

Leitsätze:

  1. Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung des Beamten. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird.
  2. Erfolglose Beschwerde einer Bewerberin um die Einstellung als Beamtin auf Probe im Justizvollzugsdienst, deren charakterliche Eignung vom Dienstherrn verneint wurde mit Blick auf einen von ihr als "Scherz" und wegen eines "Lagerkollers" begangenen "Kollegenstreichs" während eines Ausbildungslehrgangs in der Gemeinschaftsunterkunft der Justizvollzugsschule.

BVerwG 2 B 17.16

Vorinstanzen: VG Freiburg - 17.12.2013 - AZ: VG 3 K 1138/13 und  VGH Mannheim - 20.10.2015 - AZ: VGH 4 S 2380/14

November 2016