GG Art. 14

ZwVbG § 1, § 2 I Nr. 1, 4 und 6, § 3 I, § 4

Der Schutzzweck des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG) rechtfertigt es nicht, dem Eigentümer unter Einschränkung seiner Verfügungsbefugnis zu verwehren, Räumlichkeiten, die als Wohnraum genutzt werden und lediglich zwischenzeitlich zweckentfremdungsrechtlich erlaubt leer stehen, während dieser begrenzten Zeiten als Ferienwohnung zu vermieten. Wird die Wohnraumversorgung nicht gefährdet, muss die Genehmigung erteilt werden. Das ZwVbG reglementiert nicht den Eigenbedarf (Leitsatz der Redaktion)

VG Berlin, Urt. v. 9. 8. 2016 – VG 6 K 91/16

November 2016