Das OVG Schleswig hat entschieden, dass Flüchtlinge aus Syrien, die keine individuelle Verfolgung vor der Ausreise erlitten haben, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht allein wegen ihres Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung beanspruchen können.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte der Klägerin subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG als Bürgerkriegsflüchtling zuerkannt. Die daraufhin erhobene Klage mit dem Ziel, auch die Anerkennung als Flüchtling (§ 3 Abs. 1 AsylG) zu erreichen, hatte beim VG Schleswig Erfolg. Mit der hiergegen eingelegten Berufung machte das BAMF geltend, es gebe keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobenen Rückkehrern grundsätzlich ungeachtet besonderer persönlicher Umstände oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und Befragungen bei Rückkehr bzw. damit einhergehende Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrechtliches Merkmal erfolgten.

Das OVG Schleswig hat der Berufung des BAMF stattgegeben und die Klage der Klägerin abgewiesen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bieten die dem Oberlandesgericht vorliegenden Auskünfte keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass Rückkehrern allein wegen ihres Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Die von der Klägerin in einem späten Stadium des Berufungsverfahrens vorgebrachten individuellen Gründe für eine drohende politische Verfolgung hätten das Oberlandesgericht insoweit nicht überzeugt.

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben werden.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig v. 23.11.2016

November 2016