zu VG Aachen , Beschluss vom 18.11.2016 - 6 L 858/16
 
Wer Mitglied im Rockerclub "Gremium MC" ist, dem fehlt die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Denn jedes einzelne Mitglied des Clubs laufe Gefahr, in gewaltsame Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen hineingezogen zu werden und im Zuge solcher Auseinandersetzungen Waffen missbräuchlich zu verwenden, argumentiert das Verwaltungsgericht Aachen in einem Eilverfahren (Beschluss vom 18.11.2016, Az.: 6 L 858/16).

Gewaltbereitschaft und Nähe zur organisierten Kriminalität

Der Antragsteller war Inhaber mehrerer Waffenscheine. Diese hat der Kreis Euskirchen wegen der Mitgliedschaft des Antragstellers in dem Rockerclub "Gremium MC" nun entzogen. Den dagegen gerichteten Eilantrag hat das VG Aachen abgelehnt. Dem Antragsteller fehle die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit. Es sei wahrscheinlich, dass er Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwende oder sie Unberechtigten überlasse. Der Rockerclub "Gremium MC" gehöre neben dem "Hells Angels MC", dem "Bandidos MC" und anderen zu den so genannten Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG), auch "1%-er"-Clubs genannt. Bei diesen handele es sich um polizeilich besonders relevante Rockergruppen, die sich von der breiten Masse der Motorradclubs (den übrigen "99%") insbesondere auch dadurch abgrenzten, dass ihre Mitglieder häufig eine besondere Nähe zur organisierten Kriminalität, insbesondere in den Bereichen des Rotlichtmilieus sowie des Drogen- und Waffenhandels, aufwiesen und ihrem Selbstverständnis nach außerhalb des Gesetzes (als "Outlaws") stünden. Die "1%-er"-Clubs gälten als gewaltbereit und hätten eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehlsstrukturen sowie einen "Ehrenkodex" mit strengen, ungeschriebenen Regeln, der es Mitgliedern gebiete, einander in Konflikten notfalls auch mit Gewalt beizustehen.

Ehrenkodex gebietet Teilnahme an gewaltsamen Auseinandersetzungen mit anderen Clubs

Der "Gremium MC" weise die gleichen Strukturmerkmale auf, die das Bundesverwaltungsgericht zum Anlass genommen habe, bei Mitgliedern des "Bandidos MC" von deren waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit auszugehen. Auch der "Gremium MC" als "1%-er"-Club müsse strukturell als gewalttätige Rockergruppierung angesehen werden, die ihre szenetypischen Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen außerhalb der Rechtsordnung unter Anwendung von Gewalt austrage. Die streng hierarchische Struktur des "Gremium MC", die bundes- und sogar europaweite Vernetzung der einzelnen Organisationseinheiten sowie der interne "Ehrenkodex", der Mitgliedern bedingungslose Verbundenheit und Loyalität abverlange und ihnen aufgebe, Beleidigungen oder Angriffe durch andere Rockergruppierungen kollektiv mit Gewalt zu beantworten, begründeten für jedes einzelne Mitglied die Gefahr, in gewaltsame Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen hineingezogen zu werden und im Zuge solcher Auseinandersetzungen Waffen, auf die sie infolge der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse Zugriff haben, missbräuchlich zu verwenden oder Nichtberechtigten zu überlassen.

Bisherige persönliche Unauffälligkeit des Antragstellers irrelevant

Vor diesem Hintergrund sei nicht entscheidend, dass der Antragsteller persönlich bislang waffenrechtlich nicht einschlägig aufgefallen sei und dass das Chapter "Gremium MC" Euskirchen, dem er angehöre, sich bislang nicht an Gewalttätigkeiten beteiligt habe und dies auch künftig nicht beabsichtige. Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen.

Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 1. Dezember 2016

Dezember 2016