GG Art. 33 II

ThürBG § 13

ThürLbVO § 53 II und VII

VwGO § 132

  1. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Beamten zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen.
  2. Ein Dienstherr ist grundsätzlich befugt, ein von ihm als zu hoch angesehenes Beurteilungsniveau abzusenken und künftigen Beurteilungen strengere Maßstäbe zugrunde zu legen, als sie für frühere Beurteilungszeiträume anzuwenden waren. Ausschlaggebend ist, dass der jeweils anzuwendende Maßstab auf alle zu Beurteilenden gleichmäßig angewandt wird.

OVG Weimar, Urt. v. 8. 12. 2015 – 2 KO 485/14 (VG Weimar)

Dezember 2016