BeamtStG § 23 IV

SVG § 9, § 10

StBAG § 4

VwGO § 80 V

  1. Die Frage, ob der Dienstherr von durch Leistungsmängel begründeten ernsthaften Zweifeln daran, dass der Widerrufsbeamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreichen wird, ausgehen konnte, unterliegt einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Der diesen Zweifeln zugrunde gelegte Sachverhalt kann in vollem Umfang auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden. Die Kontrolle im Übrigen ist darauf beschränkt, ob der Dienstherr die anzuwendenden (Rechts-)Begriffe verkannt oder ob er bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
  2. § 9 IV SVG, wonach die Inhaber eines Eingliederungsscheins nach den Maßgaben des Stellenvorbehalts in § 10 I und II SVG als Beamte auf unbestimmte Zeit zu übernehmen sind, wenn sie die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, schützt nicht vor der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wegen fachlicher Leistungsmängel und wirkt sich daher nicht auf die anzuwendenden beamtenrechtlichen Vorschriften aus. (Orientierungssätze der Redaktion)

OVG Bautzen, Beschl. v. 12. 5. 2016 – 2 B 18/16 (VG Dresden)

Dezember 2016