zu VG Koblenz , Urteil vom 02.12.2016 - 5 K 684/16.KO

Im November 2015 verursachte ein Beamter mit einem von ihm für eine Privatfahrt ohne dienstliche Genehmigung verwendeten Dienstkraftfahrzeug einen Wildunfall. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat jetzt die Klage des Beamten abgewiesen, mit der dieser sich gegen eine Schadensersatzforderung des beklagten Landes Rheinland-Pfalz gewandt hatte. Der Kläger habe vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen und müsse dem Land den daraus entstandenen Schaden ersetzen, so das Gericht (Urteil vom 02.12.2016, Az.: 5 K 684/16.KO).

Kläger verweist auf Teilkasko-Versicherung

Bei dem Wildunfall war ein Schaden am Pkw in Höhe von insgesamt 7.800 Euro entstanden. Der Beamte hatte argumentiert, Wildunfälle seien üblicherweise von der Teilkasko-Versicherung abgedeckt. Der Dienstherr müsse daher vorrangig Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend machen und sofern eine solche nicht abgeschlossen worden sei, müsse er als Beamter aus Fürsorgegesichtspunkten so gestellt werden, als wäre eine Versicherung abgeschlossen worden.

VG bejaht Schadenersatzforderung gegenüber Kläger

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der beklagte Dienstherr habe den Kläger zu Recht in Anspruch genommen, urteilte das Koblenzer Verwaltungsgericht. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen habe ein Beamter, der – wie der Kläger – vorsätzlich die ihm obliegenden Pflichten verletze, dem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen für Privatfahrten sei nämlich grundsätzlich unzulässig. Mit der bewussten Nutzung des Fahrzeugs für private Zwecke habe der Kläger vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen.

Grundsatz der Fürsorgepflicht hier nicht tangiert

Auch könne er dagegen nicht einwenden, das Land hätte eine Teilkasko-Versicherung abschließen müssen. Denn Behördenfahrzeuge seien mit Blick auf den Grundsatz der Selbstdeckung für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen des Landes von der Versicherungspflicht befreit. Auch unter Fürsorgegesichtspunkten könne die Klage keinen Erfolg haben, heißt es im Urteil weiter. Ein Beamter, der sich vorsätzlich pflichtwidrig verhalte, könne sich nicht unter Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn seiner Einstandspflicht für von ihm verursachte Schäden entledigen.

Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 13. Dezember 2016

Januar 2017