Das VG Hannover hat den Eilantrag eines Fußballfans abgelehnt, der sich gegen eine ein Alkoholverbot betreffende Allgemeinverfügung der Bundespolizei gewandt hat.

Anlässlich der Fußballspielbegegnung zwischen dem VfL Osnabrück und SC Preußen Münster am 28.01.2017 in Osnabrück hat die Bundespolizeirektion Hannover durch Allgemeinverfügung das Mitführen und den Konsum von Alkohol, das Mitführen von Glasflaschen, Dosen, pyrotechnischen Gegenständen sowie Schutzbewaffnung und Vermummungsgegenständen auf verschiedenen Regionalzugstrecken im Raum Münster/Osnabrück verboten. Hiergegen wandte sich der Antragsteller, der die Verfügung im Wesentlichen als unverhältnismäßig rügt.

Das VG Hannover hat den Eilantrag abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag schon aus formalen Gründen abgelehnt, weil der Antragsteller versäumt hatte, Widerspruch bei der Bundespolizeidirektion einzulegen und nicht dargelegt hatte, dass und inwieweit er durch die Verfügung tatsächlich betroffen ist. Auch in der Sache bleibe der Antrag ohne Erfolg, weil es dem Antragsteller zumutbar sei, sich vorläufig an die Verfügung zu halten und die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin die Verfügung trage.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem OVG Lüneburg zulässig.

Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 27.01.2017

Januar 2017