GG Art. 33 V, 3 I; BeamtStG § 45 S.1; BayBhV §§ 2 I Nr. 1, 22 I 1 Nr. 2, III, 46 II 1; VwGO § 113 V 1; BayBG Art. 86, 96

Der in § 22 I 1 BayBhV vorgenommene grundsätzliche Beihilfeausschluss von Sehhilfen für Erwachsene bzw. die Beschränkung der Erstattung auf einige wenige Diagnosen ist im Hinblick auf den Personenkreis der Erwachsenen, die eine gravierende Sehschwäche haben, unwirksam. Jedenfalls bei Vorliegen einer gravierenden Sehschwäche handelt es sich bei den Kosten für eine (ärztlich verordnete) Brille um Aufwendungen, die notwendig sind, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens bewältigen zu können. In solchen Fällen ist durch einen Beihilfeausschluss der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht betroffen mit der Folge, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen werden darf.

VGH München, Urt. v. 14.7.2015 – 14 B 13.654

August 2016