zu VG Mainz , Urteil vom 08.03.2017 - 3 K 617/16.MZ

Eine Baulast, die die Inanspruchnahme von Abstandsflächen durch einen Nachbarn ermöglicht, vermittelt dem begünstigten Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kein subjektiv-öffentliches Recht. Dieser kann sich mangels Verletzung eigener Rechte daher in der Regel auch nicht gegen den Verzicht und die Löschung einer Baulast zur Wehr setzen kann. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 08.03.2017 klargestellt (Az.: 3 K 617/16.MZ).

Baulast zur Inanspruchnahme für Abstandsflächen eingetragen
Zugunsten des Grundstücks des Klägers war im entschiedenen Fall für eine Teilfläche der angrenzenden Liegenschaft eine Baulast zur Inanspruchnahme für Abstandsflächen in das Baulastverzeichnis der beklagten Bauaufsichtsbehörde eingetragen worden. Dies erfolgte im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baugenehmigung für das Klägergrundstück. Die Baugenehmigung erlosch Ende 1996, ohne dass das Bauvorhaben verwirklicht worden war.

Löschung der Baulast auf Antrag des Nachbarn
Auf Antrag des benachbarten Grundstückseigentümers erklärte die Bauaufsichtsbehörde im Mai 2015 den Verzicht auf die Abstandsflächenbaulast und löschte sie im Baulastverzeichnis mit der Begründung, es bestehe mangels Ausführung des Bauvorhabens kein öffentliches Interesse mehr an der Baulast. Der Nachbar habe zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Beschränkung seines Grundeigentums durch eine nicht mehr notwendige Baulast einen Anspruch auf den Verzicht. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wandte sich der Kläger gerichtlich gegen Verzicht und Löschung der Baulast. Er werde hierdurch in eigenen Rechten verletzt, weil nicht auszuschließen sei, dass die Baulast für ihn in Zukunft noch Relevanz haben könne.

Rechtsbeziehung nur zwischen Eigentümer und Bauaufsichtsbehörde
Das VG hat die Klage jetzt abgewiesen. Sie sei bereits unzulässig, weil der Kläger durch Verzicht und Löschung der Baulast nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei. Die Baulast diene allein dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung von Bauvorschriften. Mit ihr könnten rechtliche Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall der Bebauung eines Grundstücks entgegenstünden. Eine Rechtsbeziehung bestehe von daher nur zwischen dem Eigentümer des belasteten Grundstücks und der Bauaufsichtsbehörde. Die Baulast wirke lediglich reflexhaft zugunsten des Eigentümers des begünstigten Grundstücks. Dies gelte auch im Fall des Verzichts, der nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz zu erklären sei, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.

Baugenehmigungsantrag für neues Vorhaben nicht gestellt
Eine (auch gerichtlich verfolgbare) subjektive Rechtsposition könne allenfalls dann gegeben sein, wenn sich Verzicht und Löschung der Baulast auf ein konkretes Bauvorhaben des Begünstigten auswirken könnten, etwa weil es dadurch baurechtswidrig werde. Eine solche Konstellation liege hier jedoch nicht vor. Das Bauvorhaben, das Anlass für den Eintrag der Baulast gewesen sei, sei nicht verwirklicht worden und könne das auch nicht mehr. Ein Baugenehmigungsantrag für ein neues, auf die Baulast angewiesenes Bauvorhaben sei vom Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht gestellt gewesen.

Quelle: Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 24. März 2017

März 2017