SGB IX § 84 II; VwGO §§ 123 I 2, 146 IV 6; BBG § 44 I 2

1. Das Verfahren zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements und das dienstrechtliche Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand stehen in einem zeitlich gestaffelten Stufenverhältnis zueinander.

2. Während das betriebliche Eingliederungsmanagement als frühzeitiges Instrumentarium auf die Wiederherstellung und dauerhafte Sicherung der Beschäftigungsmöglichkeit und damit auf die Vermeidung einer Dienstunfähigkeit zielt, knüpft das dienstrechtliche Instrumentarium an eine gesundheitsbedingte Dienstunfähigkeit an. (Leitsätze der Redaktion)

OVG Bautzen, Beschl. v. 28.7.2015 – 2 B 240/14

August 2016