Das OVG Münster hat entschieden, dass beitragspflichtige Rundfunkteilnehmer keinen Anspruch darauf haben, fällige Rundfunkbeiträge beim WDR in bar zu bezahlen.

Nach der Beitragssatzung des WDR – wie auch nach den Beitragssatzungen der anderen Landesrundfunkanstalten – können Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos (in Form einer SEPA-Lastschrift, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung) entrichten. Unter Verweis auf diese Bestimmung lehnte der WDR eine vom Kläger angebotene Barzahlung festgesetzter Beiträge für April bis Juni 2015 ab. Hiergegen wandte sich der Kläger, der der damaligen GEZ bis zum Jahr 2012 eine Einzugsermächtigung erteilt und im Jahr 2014 bereits unter Berufung auf die seiner Meinung nach gegebene Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages erfolglos in zwei Instanzen gegen Beitragsbescheide für frühere Zeiträume geklagt hatte. Er macht geltend, das Bundesbankgesetz definiere Eurobanknoten als einziges unbeschränktes Zahlungsmittel. Daraus ergebe sich ein Recht, jegliche Forderung in bar erfüllen zu dürfen.
Das VG Köln (AZ.: 6 K 7425/15) hatte die Klage abgewiesen.

Das OVG Münster hat den Antrag des Klägers, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, abgelehnt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist es bereits zweifelhaft, ob das Bundesbankgesetz das vom Kläger angenommene grundsätzliche Verbot enthält, einen zwingend bargeldlosen Zahlungsverkehr anzuordnen. Jedenfalls stünden aber weder diese Vorschrift noch Grundrechte einer entsprechenden Anordnung im Bereich der Massenverwaltung entgegen. Sie sei vielmehr durch die Ziele der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenminimierung gerechtfertigt. Es liege auch und gerade im Interesse des zahlungspflichtigen Bürgers, von ihm letztlich mitzutragende Verwaltungskosten möglichst gering zu halten. Diese im Steuer- und Sozialversicherungsrecht anerkannten Maßstäbe seien für die Einziehung von Rundfunkbeiträgen gleichermaßen einschlägig. Demgegenüber sei die damit verbundene Belastung des Einzelnen jedenfalls dann kaum nennenswert, wenn er – wie der Kläger – über ein Girokonto verfüge. Ob die Anordnung, wie etwa bei der Kfz-Steuer, auf Bundesrecht oder wie beim Rundfunkbeitrag auf Landesrecht beruhe, sei entgegen der Auffassung des Klägers ohne Bedeutung.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 14.06.2017

Juni 2017