Das VG Mainz hat entschieden, dass ein Abwehranspruch gegen eine veränderte Verkehrslärmbelastung durch einen neuen Straßenpflasterbelag vor dem eigenen Grundstück innerhalb von drei Jahren gegenüber der zuständigen Straßenbaubehörde geltend gemacht werden muss.

Die Kläger sind Eigentümer eines Gebäudegrundstückes, das sie vermietet haben. Das Anwesen grenzt an eine Kreisstraße, die im Zuge ihres Ausbaues im Jahr 2009 auf Wunsch der Gemeinde abschnittsweise mit Straßenpflaster gestaltet wurde; der Hauptteil der Straße hat weiterhin einen Asphaltbelag. Die Kläger wandten sich wiederholt an die Gemeinde und baten um Abhilfe hinsichtlich des durch die Pflasterabschnitte verursachten erhöhten Verkehrslärmes. Im Oktober 2016 erhoben sie eine gegen den Landkreis gerichtete Klage und machten die Beseitigung des Straßenpflasters sowie hilfsweise eine Unterlassung des durch die Änderung der Straßenoberfläche verursachten Lärmes geltend, der die einschlägigen Immissionsgrenzwerte überschreite. Der beklagte Landkreis hielt der Klage insbesondere die Verjährung der Ansprüche entgegen.

Das VG Mainz hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist sowohl ein Anspruch auf Folgenbeseitigung – also die Entfernung des Straßenpflasters – als auch ein Anspruch auf Unterlassen des durch die geänderte Straßenoberfläche verursachten erhöhten Verkehrslärmes seit Ende des Jahres 2012 gegenüber dem für den Ausbau der Kreisstraße allein verantwortlichen Beklagten verjährt. Die Verjährungsfrist betrage für beide Ansprüche im Anklang an die zum 01.01.2002 geänderten Vorschriften des BGB (statt früher 30 Jahre) jetzt nur noch drei Jahre. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung sei die Errichtung der Störungsquelle – hier des Straßenpflasters im Jahr 2009 –, weil sie das zentrale Ereignis für den möglichen Eingriff in Rechte der Anwohner darstelle. Die Fahrten einzelner Kraftfahrzeuge über die Straße mit ihren Auswirkungen stellten lediglich Folgen der Baumaßnahme dar, die im Interesse der Rechtssicherheit auch für öffentliches Handeln nicht immer wieder die Verjährungsfrist erneut anlaufen ließen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz Nr. 7/2017 v. 20.07.2017

Juli 2017