GG Art. 33 II

Können im Gesamturteil gleichlautende, am Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle ausgerichtete dienstliche Beurteilungen im Hinblick auf den Beurteilungszeitraum einzelne Merkmale des Anforderungsprofils nicht hinreichend abbilden, ist es geboten, bei der Auswahlentscheidung neben der Ausdifferenzierung der aktuellen Beurteilungen für die Merkmale des Anforderungsprofils, die ersichtlich nur über einen längeren Zeitraum hinweg hinreichend aussagekräftig bewertet werden können, ergänzend auch den insoweit relevanten Inhalt der Personalakte in den Blick zu nehmen und zu würdigen, um ein fundiertes aktuelles Eignungsbild zu erhalten.

VGH Kassel, Beschl. v. 23.9.2015 – 1 B 707/15

(Mitgeteilt von der Veröffentlichungskommission des VGH Kassel)

August 2016