Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Autofahrer, der unerlaubt und unter Drogen Auto fährt, sich nicht nur strafbar macht, sondern auch selbst für den Schaden aufkommen muss.

Es sei an dem Fahrer, zu beweisen, dass er zu dem Zeitpunkt schuldunfähig gewesen sei. Stehe die entnommene Blutprobe nicht mehr zur Verfügung, erleichtert das nicht die Beweisführung des Betroffenen, so das Oberlandesgericht.

Während des Besuches eines Autohauses hatte der Mann einen Autoschlüssel an sich genommen und ist davongefahren. Einen Tag später entdeckten die Polizeibeamten das Fahrzeug auf einem Pendlerparkplatz. Sie blockierten es, dennoch fuhr der Mann gegen ein Einsatzfahrzeug und flüchtete. Er hatte keinen gültigen Führerschein und stand unter dem Einfluss von Morphinen, Heroin und Cannabis. Die klagende Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden 2012. Im August 2015 nahm sie den Mann in Regress bezüglich des Schadensersatzes i.H.v. rund 20.000 Euro. Dieser wehrte sich: Er sei zum damaligen Zeitpunkt wegen des Drogenkonsums unzurechnungsfähig gewesen. Daher sei er verschuldensunfähig gewesen und müsse nicht haften.
Das LG Wuppertal hatte den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Das OLG Düsseldorf hat die sofortige Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss der Mann gleichwohl haften. Er habe nicht beweisen können, dass er wegen des Drogenkonsums schuldunfähig gewesen sei. Darauf weise schon allein der gezielte Diebstahl der Fahrzeugschlüssel hin. Es sei an ihm, das Gegenteil zu beweisen. Dies könne er allerdings nicht. Die Blutprobe von damals stehe nicht mehr zur Verfügung, da nach dem toxikologischen Gutachten die Blutprobe lediglich zwei Jahre aufbewahrt worden sei. Auf die Lagerungsfrist habe auch die Staatsanwaltschaft hingewiesen.

Das damalige Gutachten sei auch lediglich wegen eines Drogenscreenings durchgeführt worden. Dabei seien die Substanzen zum Zeitpunkt der Tat im Blut des Beklagten nachgewiesen worden. Das Gutachten selber setze sich aber nicht mit der Frage nach einer bestehenden psychopathologischen Schädigung auseinander. Auch im Untersuchungsprotokoll sei sein Verhalten als "geordnet" und "normal" beschrieben worden. Daher könne auch nicht von einem schuldausschließenden Zustand wegen anhaltenden Drogenkonsums gesprochen werden. Der Beklagte müsse also nicht nur die strafrechtlichen, sondern auch die zivilrechtlichen Konsequenzen seiner Tat tragen.

Quelle: Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 19/17 v. 03.08.2017

August 2017