Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass die durch Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen für die Einstellung in den Polizeidienst des Landes festgelegten Mindestgrößen von 163 cm für Frauen und 168 cm für Männer unwirksam sind.

Die Klägerin hatte sich für die Einstellung in den Polizeidienst in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2017 beworben. Sie wurde vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil sie mit einer Größe von 161,5 cm die geforderten 163 cm unterschreitet. Von einer körperlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst geht das Land Nordrhein-Westfalen gleichermaßen für Frauen und Männer ab einer Größe von 163 cm aus. Gleichwohl wird von männlichen Bewerbern eine höhere Mindestgröße von 168 cm verlangt, um zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern die Anzahl der im Bevölkerungsdurchschnitt größeren männlichen Polizeibewerber gegenüber der Anzahl durchschnittlich kleinerer weiblicher Bewerber zu reduzieren.

Das VG Düsseldorf hat das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, die Bewerberin zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist diese per Erlass des Innenministeriums festgelegte Verwaltungspraxis zur Mindestgröße rechtswidrig. Nach dem im Grundgesetz verankerten Prinzip der Bestenauslese dürfe der Zugang zum Beamtenverhältnis nur von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig gemacht werden. Von diesen Vorgaben weiche eine Größenfestlegung, die für männliche Bewerber ausschließlich aus Gründen der Gleichberechtigung eine höhere Mindestgröße als für weibliche Bewerber vorsehe, ab. Ausnahmen vom Prinzip der Bestenauslese dürften allerdings nicht vom Innenministerium durch Verwaltungserlass, sondern nur durch ein im parlamentarischen Verfahren erlassenes Gesetz geregelt werden. Denn es gehe darum, zwei widerstreitende Interessen von Verfassungsrang – das Prinzip der Bestenauslese einerseits und die Gleichberechtigung von Frauen und Männern andererseits – miteinander in Einklang zu bringen; dies sei Aufgabe des Parlaments, nicht der Verwaltung. Im Ergebnis führe die Unwirksamkeit der Mindestgröße für Männer zur Unwirksamkeit auch der Mindestgröße für Frauen, weil beide Festlegungen rechtlich zusammenhingen und die eine nicht ohne die andere fortbestehen könne.

Ob die Klägerin in den Polizeivollzugsdienst eingestellt wird, hängt nunmehr davon ab, ob sie in dem weiteren Auswahlverfahren die dort gestellten Anforderungen erfüllt.

Gegen das Urteil kann beim OVG Münster Berufung eingelegt werden, die das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat.

Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 16/2017 v. 08.08.2017

August 2017