Das VG Berlin hat entschieden, dass ein schulpflichtiges Kind keinen Schulplatz an einer bestimmten Berliner Grundschule erhalten kann, wenn es nur zum Schein in einer Wohnung des Einschulungsbereiches angemeldet wurde.

Im Zuge der diesjährigen Schulkampagne hat das VG Berlin seine entsprechende langjährige Rechtsprechung nochmals bekräftigt.

Nach dem Berliner Schulgesetz richtet sich der Anspruch auf Aufnahme in eine Grundschule des Einschulungsbereiches im Land Berlin vorrangig nach dem Wohnsitz. Vor dem Hintergrund, dass bestimmte Grundschulen besonders nachgefragt sind, prüfen die Berliner Schulämter im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für Schulanfänger anlassbezogen, ob das Kind tatsächlich unter der angegebenen Meldeadresse wohnt. Im konkreten Fall lehnte das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin die Aufnahme eines Kindes in die begehrte Reinhardswald-Grundschule unter Berufung auf einen bloßen Scheinwohnsitz ab.

Das VG Berlin hat die Entscheidung des Bezirksamtes im Eilverfahren bestätigt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die für die Aufnahmeentscheidung zuständige Schulbehörde bei der Frage, ob die Wohnung eines Bewerbers im Einschulungsbereich der Schule liegt, die melderechtlichen Verhältnisse und Angaben der Sorgeberechtigten zugrunde zu legen. Ergäben sich jedoch aus besonderen Umständen des Einzelfalles offensichtliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprechen könnten, sei die Schule hieran nicht gebunden. Im Fall des Antragstellers sei die Behörde zu Recht von einem Scheinwohnsitz ausgegangen. Denn die Ummeldung in eine seinem Onkel gehörende Zwei-Zimmer-Wohnung kurz vor Ablauf der schulischen Anmeldefrist sei nicht plausibel erklärt worden, zumal die Mutter alleine mit drei Kindern aus der bisherigen und mutmaßlich größeren Wohnung ausgezogen sein wolle. Gegen einen behaupteten Wohnungstausch mit dem Onkel spreche zudem, dass dieser sich nicht in der – vermeintlich – neuen Wohnung angemeldet habe. Aussagekräftige Unterlagen, die einen tatsächlichen Umzug belegen könnten (Wohngeldantrag für die neue Wohnung oder die An- bzw. Ummeldung beim Strom- und Gasversorger) habe der Antragsteller nicht vorgelegt.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 30/2017 v. 17.08.2017

August 2017