Das VG Koblenz hat entschieden, dass ein Spielhallenbetreiber Anspruch auf behördliche Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis hat.

Seit 2012 betreibt der Kläger auf der Grundlage einer gewerberechtlichen Erlaubnis eine Spielhalle. Diese liegt weniger als 400 m Luftlinie von einer Realschule entfernt. Nach dem Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes beantragte der Kläger im Juli 2014 bei der beklagten Verbandsgemeinde, ihm die glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle zu erteilen. Während die Beklagte der Meinung war, die Genehmigung könne erteilt werden, weil aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten eine – rechtlich zulässige – Ausnahme von dem an sich im Gesetz vorgeschriebenen Mindestabstand von 500 m zu der Schule möglich sei, wurde diese Frage seitens des im Verfahren beigeladenen Landes Rheinland-Pfalz (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) verneint. Da die Schule sich im Einzugsgebiet von 500 m Luftlinie zu der Spielhalle befinde, sei eine Ausnahme von den Abstandsregelungen nicht möglich. Das Glücksspielrecht sei streng an den Anforderungen des Spieler- und Jugendschutzes sowie der Suchtprävention ausgerichtet.
Nachdem es wegen dieser behördeninternen Meinungsverschiedenheiten zu keiner abschließenden Entscheidung gegenüber dem Kläger kam und zwischenzeitlich die Betriebsschließung drohte, erhob der Kläger Klage mit dem Ziel, eine abschließende Behördenentscheidung über seinen Antrag herbeizuführen.

Das VG Koblenz hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Beklagte als Genehmigungsbehörde verpflichtet, über den Antrag des Klägers zu entscheiden. Voraussetzung dafür sei allerdings eine vorherige verbindliche Entscheidung des Beigeladenen über die Frage, ob einer etwaigen Ausnahmegenehmigung behördenintern zugestimmt werde oder nicht. Auch daran fehle es bislang, so dass diese Entscheidung zeitnah herbeigeführt werden müsse.

Bei der zu treffenden Behördenentscheidung hätten sowohl die Beklagte als auch der Beigeladene zu beachten, dass der Gesetzgeber dem Ziel, durch ein begrenztes legales Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete Bahnen zu lenken und der Ausbreitung unerlaubten Glücksspiels entgegenzuwirken, das weitere Ziel des Jugend- und Spielerschutzes gleichrangig gegenübergestellt habe. Diese Vorgaben habe der Gesetzgeber allerdings durch die Regelung des Mindestabstandes von 500 m Luftlinie zu Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, zu Gunsten des Minderjährigenschutzes verschoben. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien nur im Einzelfall zulässig. Ob dies hier der Fall sei, müsse von den beteiligten Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden werden.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das OVG Koblenz beantragen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 30/2017 v. 29.08.2017

August 2017