Der VGH München hat entschieden, dass Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung eines Zweckentfremdungsverbots für Wohnraum rechtmäßig ist.

Die Landeshauptstadt München hatte den Antragsgegner mit bestandskräftigem Bescheid vom 02.06.2016 unter Androhung von Zwangsgeldern verpflichtet, die zweckfremde Nutzung einer Wohnung in München unverzüglich zu beenden und den Wohnraum nach Beendigung der zweckfremden Nutzung unverzüglich wieder Wohnzwecken zuzuführen. Eine Androhung weiterer Zwangsgelder gegenüber dem Antragsgegner erfolgte mit Bescheid vom 10.11.2016.

Der VGH München hat die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14.07.2017, mit dem dieses auf Antrag der Landeshauptstadt München zur Durchsetzung eines Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum gegenüber dem Antragsgegner Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche angeordnet hat, zurückgewiesen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München zur Anordnung der Ersatz-zwangshaft ist damit rechtskräftig.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Bescheid der Landeshauptstadt München vom 02.06.2016 das vom Antragsgegner geschuldete Verhalten in unmissverständlicher Weise zu entnehmen. Dennoch habe der Antragsgegner seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt, sondern setze sein rechtswidriges Nutzungskonzept unverändert fort, wie die zahlreichen Ermittlungen der Landeshauptstadt München belegten. Relevante Hinderungsgründe, welche der geforderten Unterlassung entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich. Ferner habe die Landeshauptstadt München sämtliche ihr zur Verfügung stehenden milderen Zwangsmittel bereits ausgeschöpft, sodass die Anordnung der Ersatzzwangshaft, welche nur ausnahmsweise zulässig sei und einer besonderen Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls bedürfe, auch verhältnismäßig sei. Insbesondere habe den Antragsgegner selbst die mehrfache Androhung von Zwangsgeldern nicht zu beeindrucken vermocht; alle Vollstreckungsversuche zur Einbringung der Zwangsgelder seien erfolglos geblieben.

Sollte der Antragsgegner der angeordneten Verpflichtung nachkommen, müsste die Anwendung von Zwangsmitteln jedoch eingestellt werden. Zudem könnte der Antragsgegner die Vollstreckung der Ersatzzwangshaft noch durch Entrichtung der fälligen Zwangsgelder abwenden. Grund hierfür sei, dass die Ersatzzwangshaft – anders als die vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Erzwingungshaft – nur ein subsidiäres Vollstreckungsmittel darstelle, das lediglich an die Stelle des (zunächst) uneinbringlichen Zwangsgeldes trete. Werde das Zwangsgeld nachträglich noch beglichen, entfielen damit die Voraussetzungen für die Ersatzzwangshaft und die Vollstreckung müsse unterbleiben.

Quelle: Pressemitteilung des VGH München v. 31.08.2017

September 2017