1.Ausnahmen von dem in Art. https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&a=33&g=GG"">GG Artikel 33 https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&a=33&g=GG&x=2"">GG Artikel 33 Absatz II GG verbürgten Leistungsgrundsatz bedürfen einer parlamentsgesetzlichen Grundlage, so dass die auf Nr. 3 des Erlasses vom 24.5.2016 beruhende Verwaltungspraxis des beklagten Landes, wonach für weibliche Bewerber eine Mindestgröße von 163 cm und für männliche Bewerber von 168 cm gefordert wird, gegen Art. https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&a=33&g=GG"">GG Artikel 33 https://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&a=33&g=GG&x=2"">GG Artikel 33 Absatz II GG verstößt und rechtswidrig ist. Sie legt allein aus Gleichstellungsgründen eine höhere Mindestgröße für männliche Bewerber fest, verfolgt damit eignungsferne Zwecke und löst den Gesetzesvorbehalt aus.

  1. 2.Die vom beklagten Land festgesetzten Mindestgrößenanforderungen sind sowohl in Bezug auf männliche als auch in Bezug auf weibliche Bewerber und sonach auch gegenüber der Klägerin unwirksam.

VG Düsseldorf, Urt. v. 8.8.20172 K 7427/17

September 2017