In der Weigerung eines Dienstvorgesetzten (hier des Bürgermeisters), mit einem Beamten ein Gespräch mit einem bestimmten Inhalt und Verlauf (Konfliktbeilegung) zu führen, liegt keine einen Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung, auch wenn ein solches Gespräch nach (amts-)ärztlichen Feststellungen der Genesung des Beamten dient.

OVG Münster, Urt. v. 01.12.20166 A 2386/14

September 2017