1. Ein Beamter in einem niedrigeren Statusamt darf grundsätzlich nicht einen Beamten in einem höheren Statusamt dienstlich beurteilen, selbst wenn er eine gegenüber seinem Statusamt (weit) höherwertige Funktion wahrnimmt, die auch gegenüber dem Statusamt des Beurteilten gleich- oder höherwertig ist.

2. Eine Beurteilung durch einen ranggleichen Beamten erscheint wegen möglicherweise bestehender Konkurrenzsituationen rechtlich bedenklich.
OVG Münster, Beschl. v. 21.3.2017 – 1 B 1361/16

Oktober 2017