GG Art. 33 II;

NRW LVOPol §§ 2 S. 2, 3, 19 I;

BLV § 36 II 2, V;

VwGO § 146 VI

1. Bereits das Auswahlverfahren für die Zulassung zur Aufstiegsqualifizierung muss dem Bestenausleseprinzip des Art. 33 II GG genügen. Das verlangt im Grundsatz die Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die jedenfalls nicht vollständig außer Betracht gelassen werden dürfen.

2. Dem Dienstherr ist ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eingeräumt, ob er weitere anerkannte Auswahlinstrumente wie strukturierte Auswahlgespräche, Assessment-Center und Intelligenz- sowie Persönlichkeitsstrukturtests nebst der dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet. Dienstlichen Beurteilungen muss dabei nicht das ausschlaggebende Gewicht zukommen.

3. Der Verlauf eines Assessment-Centers muss aus Rechtsgründen nicht in der Art einer Niederschrift protokolliert werden. Die Dokumentation muss lediglich erkennen lassen, worauf das vom Bewerber erzielte Ergebnis beruht, und dem Gericht eine Überprüfung im Rahmen der für Akte wertender Erkenntnisse geltenden Prüfungsmaßstäbe ermöglichen.

OVG Münster, Beschl. v. 3.8.2017 – 6 B 830/17

November 2017