Das LG Regensburg hat wegen rechtlicher Verbindlichkeit eines Beförderungs- und Bewirtungsvertrags einem einstweiligen Verfügungsantrag der Organisatoren einer Parteiveranstaltung der Alternative für Deutschland (AfD) gegen einen Personenschifffahrtsbetrieb aus Kelheim stattgegeben.

Die Verfügungskläger der beklagten Firma hatten am 07.10.2017 einen schriftlich bestätigten Auftrag zur Durchführung einer Bootsfahrt anlässlich einer parteiinternen Vortragsveranstaltung mit rund 250 Teilnehmern am Nachmittag des 28.10.2017 erteilt. Die Buchung war von der Verfügungsbeklagten jedoch am 20.10.2017 unter Berufung auf Sicherheitsbedenken wegen einer befürchteten Gegenveranstaltung oder Demonstration storniert worden. Außergerichtliche Verhandlungen über die Vertragserfüllung hatten letzten Endes nicht zu einer Einigung geführt. Zur Erwiderung auf das Antragsvorbringen ließ die Verfügungsbeklagte über ihren anwaltlichen Vertreter vortragen, dass sie aufgrund der Vorgespräche mit den Verfügungsklägern bei Annahme des Auftrags nicht von einer öffentlichen Bewerbung der Veranstaltung ausgegangen sei. Tatsächlich habe es jedoch Veranstaltungshinweise im Internet gegeben, so dass nun mit Störungen durch potentiell gewaltbereite Gegendemonstranten gerechnet werden müsse.

Das LG Regensburg hat die begehrte einstweilige Verfügung erlassen.

Nach Auffassung des Landgerichts konnte trotz der Einwände der Verfügungsbeklagten kein rechtlicher Grund für eine einseitige Aufkündigung der vertraglichen Vereinbarung festgestellt werden. Bei Eingehung der Verpflichtung seien der Verfügungsbeklagten die wesentlichen Vertragsbedingungen bekannt gewesen, insbesondere, dass die Bootsfahrt für eine Vortragsveranstaltung der AfD mit rund 250 Teilnehmern gebucht wurde. Damit habe auch die absehbare Möglichkeit von Gegenveranstaltungen bestanden, deren generelles Risiko allerdings von den Sicherheitsbehörden zu kontrollieren sei und nicht zur Vertragsauflösung berechtige.

Nach dem Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind, habe das Landgericht demzufolge im Sinne der Verfügungskläger erkannt. Im Hinblick auf den unmittelbar bevorstehenden Veranstaltungstermin sei der Verfügungsbeklagten per Eilanordnung aufgegeben worden, die versprochene Leistung zu erbringen. Politische Erwägungen hätten bei dieser Entscheidung außer Betracht bleiben müssen.

Quelle: Pressemitteilung des LG Regensburg Nr. 9/2017 v. 27.10.2017

November 2017