Das VG Koblenz hat entschieden, dass ein Pkw von der Zulassungsbehörde von Amts wegen abgemeldet werden kann, wenn der Halter die Kraftfahrzeugsteuer nicht bezahlt.

Im Juni 2016 erhielt die Beklagte vom Hauptzollamt die Mitteilung, der Kläger habe die Kraftfahrzeugsteuer für das Jahr 2016 nicht gezahlt. Die Vollstreckung sei erfolglos geblieben bzw. lasse keinen Erfolg erwarten. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit dem angefochtenen Bescheid auf, innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des Bescheides die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Kennzeichenschilder seines Fahrzeugs zur Entstempelung vorzulegen. Dies sei nur dann entbehrlich, wenn er binnen der genannten Frist die Zahlung der offenen Steuer belege.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Er macht geltend, die Zwangsstilllegung seines Kraftfahrzeugs sei schon deshalb rechtswidrig, weil die behaupteten Steuerschulden nicht bestünden. Das Hauptzollamt habe von ihm geleistete Zahlungen nicht ordnungsgemäß verbucht.

Das VG Koblenz hat die Klage des Kraftfahrzeughalters abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Zwangsstilllegung des Kraftfahrzeugs des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen habe die Zulassungsbehörde bei Nichtentrichtung der Kraftfahrzeugsteuer auf Antrag des Hauptzollamtes das betroffene Fahrzeug von Amts wegen abzumelden. Dabei obliege es der Beklagten nicht, die vom Hauptzollamt angegebenen Steuerschulden dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Streitigkeiten bezüglich der Steuerschuld seien ausschließlich zwischen dem Steuerschuldner und dem Hauptzollamt zu klären.

Gegen diese Entscheidung könnten die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das OVG Koblenz beantragen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 37/2017 v. 22.11.2017