GG Art. 19 IV, 33 II; VwGO § 80 I, V

Die gegen die Ernennung eines Beamten erhobene Anfechtungsklage hat jedenfalls dann keine aufschiebende Wirkung, wenn die Voraussetzungen für eine Durchbrechung des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht vorliegen.

OVG Münster, Beschl. v. 16.11.2015 – 1 B 694/15

August 2016