BLV § 5; SGB IX § 95; VwGO §§ 124 II, 124a

Der Dienstherr eines Schwerbehinderten hat die Schwerbehindertenvertretung zwar über die bevorstehende Beurteilung eines Schwerbehinderten zu unterrichten und Gelegenheit zu geben, Gesichtspunkte des Schwerbehindertenrechts zum Einzelfall des Schwerbehinderten vorzutragen, er ist aber nicht verpflichtet der Schwerbehindertenvertretung auch das Ergebnis der Beurteilung mitzuteilen. (Leitsatz der Redaktion)

VGH München, Beschl. v. 30.11.2015 – 6 ZB 15.2148

August 2016