BBesG §§ 18, 46 I; VwGO §§ 90, 144

Erhält ein Beamter eine Zulage gemäß § 46 I BBesG wegen der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben, so beginnt die 18-Monatsfrist bei einem Wechsel des Dienstpostens nicht erneut zu laufen, wenn der Beamte auch auf dem neuen Dienstposten dem höherwertigen Statusamt zuzuordnende Aufgaben wahrnimmt.

BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 – 2 C 28/13 (OVG Bautzen)

August 2016