BeamtVG § 31; BKVO Anlage 1; VwGO § 137 II

Eine Erkrankung kann nur dann gemäß § 31 III 1 BeamtVG als Dienstunfall anerkannt werden, wenn die Krankheit zur Zeit der Erkrankung in die Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen ist. Eine spätere Aufnahme genügt nicht.

BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 – 2 C 46/13 (OVG Saarlouis)

August 2016