BBG § 93 II 1; BBesG §§ 1, 6 I, II 4; ATZV § 2a

Der Ausgleich, den ein Beamter bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell erhält, bezieht sich auf den Zeitraum, in dem er durch tatsächlich erbrachte Dienstleistung in Vorleistung getreten ist. Zu diesem Zeitraum tritt eine weitere Spanne von maximal sechs Monaten hinzu, in denen der Beamte dienstunfähig war.

BVerwG, Urt. v. 28.1.2016 – 2 C 10/15 (OVG Münster)

August 2016