GG Art. 33 II; BGB § 839 III; BBG § 126

1. Wenn eine Ernennung eines Konkurrenten wegen eines Verstoßes gegen vorherige Informations- bzw. Wartepflichten keine Ämterstabilität genießt, zählt zum Primärrechtsschutz die dagegen gerichtete Anfechtungsklage, was wiederum grundsätzlich die vorherige (erfolglose) Durchführung des Widerspruchsverfahrens verlangt.

2. Nimmt der unterlegene Bewerber diese Möglichkeit des Primärrechtsschutzes nicht wahr, so hindert dies die Entstehung eines zum Sekundärrechtsschutz zählenden Schadensersatzanspruchs wegen Nichtbeförderung jedenfalls dann, wenn er wusste, dass der Dienstherr den Konkurrenten bereits ernannt hat.

OVG Münster, Beschl. v. 3.2.2016 – 1 A 1235/15

August 2016