BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 2.5.2016 – 2 BvR 1137/14:

GG Art. 33 IV, V, 87 f, 143 b III; PostPersRG § 4 IV 2

1. Die Ausübung von Dienstherrenbefugnissen durch Nichtbeamte stellt keine Verletzung von Art. 33 V GG dar.

2. Die Möglichkeit der Ausübung von Dienstherrenbefugnissen durch Nichtbeamte bei den Postnachfolgeunternehmen ergibt sich unmittelbar aus Art. 143 b III 2 GG.

3. Die Zuweisung eines abstrakten und konkreten Aufgabenbereiches bei einer Tochterfirma eines Postnachfolgeunternehmens auf der Grundlage von § 4 III PostPersRG stellt keine Verletzung von Art. 33 V GG oder Art. 143 b III 1 GG dar; es besteht kein Anspruch auf ein abstrakt-funktionelles Amt oder einen abstrakten Aufgabenbereich unmittelbar bei einem Postnachfolgeunternehmen oder einer Behörde des Bundes. (Leitsätze der Redaktion)

Oktober 2016