Beamtenrecht

Dienstunfähigkeit

Zu Beginn des Jahres 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit einer Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wesentlich geändert und dabei insbesondere die Anforderungen an die Untersuchungsanordnung erheblich verschärft.
Diese Verschärfungen wurden sodann in den folgenden Jahren 2013 und 2014 vom Bundesverwaltungsgericht entsprechend im Detail näher spezifiziert.

Im Zusammenhang mit der Untersuchungsanordnung stellen sich häufig Fragen mit der vom Beamten abverlangten Verpflichtung, bisher tätig gewordene Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden (z.B. Umfang und Reichweite der Entbindung, etc.).
Auch das betriebliche Eingliederungsmanagement nach Paragraf 84 Abs. 2 SGB IX wirft häufig Unklarheiten bei den Beamten und auch bei den Behörden auf (zum Beispiel Anwendbarkeit und Folgen bei Nichtteilnahme, etc).
Die Praxis zeigt jedoch, dass die Änderungen in der Rechtsprechung von Behörden und Gerichten in diesen Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit (vor allem Polizeivollzugsbeamte und Lehrer) noch nicht ausreichend beachtet werden.

Zum Beispiel müssen regelmäßig die Verfügungen (Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit) wegen der Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung, insbesondere wenn die Verpflichtung enthalten ist, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, aufgehoben werden. Im Rahmen einer Anordnung zu einer psychiatrischen Untersuchung sind vom Bundesverwaltungsgericht sehr strenge Anforderungen aufgestellt worden, welche bei vielen Behörden noch weitgehend unbekannt sind, bzw. von manchen Behörden unvollständig oder gar falsch angewendet werden.
Auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das BMI (Bundesministerium des Inneren) reagiert und hat die für den Bundesbereich geltende Verwaltungsvorschrift (04.05.2016) angepasst.

Die Problematik der dauernden Dienstunfähigkeit von Beamten steht auch im unmittelbaren Zusammenhang mit Rechtsfragen bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern oder auch von Probebeamten vor ihrer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit.
Spezielle Rechtskenntnisse sind hier für den einen Beamten vertretenden Rechtsanwalt unabdingbar, um die Verfahrensrisiken (bzw. nachfolgende Prozessrisiken) des eigenen Verhaltens beurteilen und abwägen zu können.
Daher ist es für einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht im Spezialgebiet Beamtenrecht unabdingbar, durch regelmäßige fachspezifische Fortbildungen immer auf dem jeweils aktuellsten Stand der Rechtsprechung zu sein.
Diese regelmäßigen fachspezifischen Fortbildungen im Bereich der Zurruhesetzungsverfahren und der Problematik der Dienstunfähigkeit können Sie anhand der Urkunden im PDF Format in der Rubrik Vita entsprechend einsehen.

Dienstliche Beurteilung

Die Aussage von Kurt Tucholsky “ Wenn man einen Menschen richtig beurteilen will, so frage man sich immer: möchtest Du den zum Vorgesetzten haben?” zeigt das Kernproblem des Beurteilens: Inwieweit ist der Einzelne in der Lage, aus einer subjektiven Betrachtung eines anderen Menschen ein objektives Urteil seiner Leistungen und Fähigkeiten zu formulieren?
 
Als weiteres Problem im Rahmen der sozialen Dimension dienstlicher Beurteilungen ist auch die Scheu vieler Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern negative Bewertungen zu ihrem Leistungs-oder Befähigungsbild unmittelbar mitzuteilen.
Hierbei geht es vorrangig um die Vermeidung einer Konfliktbeziehung, die den Arbeitsprozess und die betriebsinternen Rahmenbedingungen (Betriebsklima) ungünstig verändern könnten.
Als Lösungsweg wird hier teilweise der Weg des geringeren Widerstands, d.h. in Gestalt einer sprachlichen Überhöhung, welche dem Beamten in der dienstlichen Beurteilung besondere Leistungen bescheinigt, aber gleichzeitig durch den inflationären Gebrauch dieser Formulierungen in Wirklichkeit eine Nivellierung darstellt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu bereits frühzeitig in seinem Urteil vom 30.04.1981 (2 C 8.79) festgestellt, wenn der Dienstherr “ bei der Benennung und Inhaltsbestimmung der Noten vom allgemeinen Sprachgebrauch abweicht, insbesondere für durchschnittliche Leistungen wesentlich positivere Bezeichnungen verwendet, so mag dies wenig zweckmäßig sein und nicht zuletzt die Gefahr von Missverständnissen und Beurteilungsfehler erhöhen; rechtswidrig ist ein solches Vorgehen aber nicht, sofern es nur gleichmäßig gegenüber allen beurteilten Beamten geschieht”.
Wenn dies jedoch allgemein geschieht, sind die vermeintlich positiven dienstlichen Beurteilungen bei späteren Beförderungsverfahren, bzw. Konkurrentenstreitverfahren quasi nicht mehr den Inhalt wert, welchen sie vorgeben zu haben.
 
Öfters erfolgt jedoch in der anwaltlichen Praxis der Mandate im Beurteilungsrecht der Wechsel des Vorgesetzten aus dem “Täterlager” in das “Opferlager”.
Der Vorgesetzte äußert gegenüber seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dass er ihnen ja gerne eine bessere Beurteilung gegeben hätte, aber allein die weiteren Vorgesetzten in einer mehrstufigen Beurteilerhierarchie hätten eine andere Auffassung vertreten.
Zusätzlich wird dann der Pflicht zur Maßstabswahrung, institutionalisiert durch das System von Richtwerteempfehlungen und Quoten, die Schuld an dem (schlechten) Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung zugeschoben.

In den vergangenen Jahren sind die Beurteilungsrichtlinien und die Praxis grundlegend im Hinblick auf Vergleichbarkeit und die Anforderungen aus der Rechtsprechung angepasst worden, um hierdurch eine gezielte und rechtlich “richtige” Personalauswahl zu ermöglichen.
Gleichzeitig haben sich die rechtlichen Vorgaben jedoch verändert und es werden neue Anforderungen sowohl an die Beurteilungsverfahren, die Beurteilungssysteme, als auch die Erstellung dienstlicher Beurteilungen selbst gestellt.
 
Beispielhaft für die Entwicklungen der letzten Jahre sollen die folgenden Stichpunkte dienen:
 
Die Föderalisierung des Dienstrechts hat sich auch im Beurteilungswesens niedergeschlagen, so etwa im bayerischen Dienstrecht mit dem Institut der Leistungsfeststellung als integraler Bestandteil der dienstlichen Beurteilung.
 
Es fehlt weitgehend an einer Koordinierung und Harmonisierung zwischen den allgemeinen dienstlichen Beurteilungen und den systematischen Leistungsbewertungen.
Erst recht fehlt eine Zusammenfassung zu einer einheitlichen dienstlichen Beurteilung als Grundlage für Personalentscheidungen.
 
Die Rechtsgrundlagen für die Erstellung von Arbeitszeugnissen und dienstlichen Beurteilungen sind verändert worden.
 
Dienstliche Beurteilungen sind als Instrument einer langfristig angelegten Personalentwicklung neue zu justieren, da sie zunehmend im Wettbewerb mit anderen Instrumenten der Befähigungsfeststellung und Leistungsmessung (zum Beispiel Personalgespräche, Assessment Center, etc.) stehen.
 
Beamte und Arbeitnehmer treten in Auswahlverfahren (Bewerbungsverfahren) um einzelne Stellen in direkte Konkurrenz zueinander.
 
Die Auswahl erfolgt nach dienstlichen Beurteilungen, ohne dass z.B. die Anforderungen der zukünftigen Verwendung transparent und klar definiert sind.
 
Das Besoldungsrecht sieht Besoldung nach Leistung vor und verlangt somit Leistungsbeurteilungen.
Dasselbe gilt auch für das neue Tarifrecht für die Arbeitnehmer.
 
Dienstrechtlich wurden die Möglichkeiten des Besoldungsrechts zu Leistungsbeurteilungen nicht systematisiert und umfassend ausgeschöpft.
Auf Bundes-und Landesebene wurden tarifrechtlich systematische Leistungsbewertungen entwickelt, die jedoch andere Parameter berücksichtigen als diejenigen, die den Grundsätzen dienstlicher Beurteilungen immanent sind.
Auf kommunaler Ebene werden Dienst-bzw. Betriebsvereinbarungen über systematische Leistungsbewertungen gefordert, die jedoch sowohl untereinander systematische Unterschiede aufweisen, als auch Beurteilungsspielräume eröffnen, die jede objektive Vergleichbarkeit mit dienstlichen Beurteilungen unmöglich machen.
Im Laufbahnrecht wurden Beurteilungsentwicklungen deutlich, die einer allgemeinen Einfassung in vorhandene Systeme, d.h. einer Vergleichbarkeit untereinander widerstehen.
 
Aufgrund der sich ständig ändernden Rechtsprechung ist es für einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht im Spezialgebiet Beamtenrecht unabdingbar, durch regelmäßige fachspezifische Fortbildungen immer auf dem jeweils aktuellsten Stand der Rechtsprechung zu sein.
Diese regelmäßigen fachspezifischen Fortbildungen im Bereich der dienstlichen Beurteilungen können Sie anhand der Urkunden im PDF Format in der Rubrik Vita entsprechend einsehen.

Der beamtenrechtliche Konkurrentenstreit

Beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten werden um die Besetzung von zumeist ohnehin knappen Beamtenstellen geführt.
Zum Beispiel geht es um die Übernahme in ein Beamtenverhältnis oder aber um das berufliche Vorankommen als Beamter, d.h. um die Beförderung.
Wenn es mehr Bewerber als Stellen gibt, so muss entschieden werden, wer eine Stelle bekommt und wer leer ausgeht.
Die Auswahl hängt davon ab, nach welchen Regeln das Auswahlverfahren abläuft und nach welchen Maßstäben und Gesichtspunkten die Auswahlentscheidung zu treffen ist.
Der Maßstab für die Bewerberauswahl ist hierbei der Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, der sogenannte Leistungsgrundsatz oder auch Grundsatz der Bestenauslese genannt.
Dieser lautet: jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.
 
Im Laufe der Jahre wurde der Bedeutungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz inhaltlich immer weiter durch die zuständige Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, aber auch des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte (und der Verwaltungsgerichtshöfe) konkretisiert und ausdifferenziert.
Hierbei hat sich eine umfangreiche Rechtsprechungsvielfalt entwickelt, deren Kenntnis für einen diese Materie bearbeitenden Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit dem Spezialgebiet Beamtenrecht die Grundlage für eine effektive Mandatsbearbeitung darstellt.
 
Die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes setzt voraus, dass die verfügbaren Ämter (Besetzung der verfügbaren Stellen) ausschließlich nach den von Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz erfassten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu vergeben sind.
Andere Erwägungen, d.h. solche, die nicht einem dieser 3 Merkmale zugeordnet werden können, dürfen bei der Ämtervergabe keine Rolle spielen.
Damit enthält der Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz zugleich die Aussage, dass die Funktionsfähigkeit und das fachliche Niveau der öffentlichen Verwaltung durch die Anwendung des Leistungsgrundsatzes sicherzustellen ist.
Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz legt darüber hinaus auch die grundlegenden Anforderungen an die Gestaltung des Verfahrens der Bewerberauswahl (Auswahlverfahren) und die Begründung der Auswahlentscheidung fest.
 
Neben dieser objektiv-rechtlichen Komponente der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes hat der Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz aber auch eine subjektiv-rechtliche Komponente.
Diese gibt dem Bewerber, welcher sich um den Zugang zu einem öffentlichen Amt bemüht, ein grundrechtsgleiches Recht, das letztlich mit der Verfassungsbeschwerde verfolgt werden kann (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz).
Für dieses Recht findet der Begriff “Bewerbungsverfahrensanspruch”Anwendung.
Der Bewerbungsverfahrensanspruch dient der Durchsetzung der Rechtsstellung, die dem Bewerber durch den Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz eingeräumt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht formuliert in einem grundlegenden Urteil vom 17.08.2005, 2 C 37.04):
“Ein Bewerber hat einen Anspruch darauf, dass seine Bewerbung um ein öffentliches Amt nur aus Gründen abgelehnt wird, die durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz gedeckt sind.”
Der Anspruch versetzt somit jeden Bewerber um ein öffentliches Amt in die Lage, sicherzustellen und erforderlichenfalls auch gerichtlich durchzusetzen, dass alle Anforderungen beachtet werden, die sich aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz für das Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidung ergeben.
Dem unterlegenen Bewerber gewährleistet Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz im Gegenzug einen Anspruch auf umfassende Nachprüfung der Auswahlentscheidung.
Zusammenfassend stellen die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz sozusagen die Spielregeln auf, die sowohl beim Auswahlverfahren, als auch bei der Auswahlentscheidung zu beachten sind.
Auf die Einhaltung dieser Spielregeln hat jeder Beamter einen Anspruch.
Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit sowohl des Auswahlverfahrens, als auch der Auswahlentscheidung stellt in einem Konkurrentenstreitverfahren den Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit als Fachanwalt für Verwaltungsrecht im Spezialgebiet Beamtenrecht dar.
Dies gilt sowohl bei der Vertretung eines Beamten, welcher im Auswahlverfahren unterlegen war, als auch bei der Vertretung (Verteidigung) eines Beamten, der sich gegen die unterlegenen Beamten im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens zur Wehr setzen muss.