Soldatenrecht

Das Soldatenrecht gilt als spezielles Beamtenrecht und ist in eigenen Gesetzen geregelt, nämlich dem SG (Rechtstellung des Soldaten), SVG (Versorgung des Soldaten), WBO (Wehrbeschwerdeverfahren) und WDO (Disziplinarrecht des Soldaten).

Im Bereich des Soldatenrechts sind vor allem Fragen des beruflichen Fortkommens, d.h. die Überprüfung der dienstlichen Beurteilung und Beförderungen relevant.

Des weiteren können sich Fragen ergeben im Zusammenhang mit der Berufung zum Zeitsoldaten, bzw. auch Berufssoldaten und auch im Bereich der Versorgung ergeben.

Von existenzieller Bedeutung ist im Bereich des Soldatenrechts auch das Disziplinarrecht, da neben den soldatenrechtlichen Auswirkungen (Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge , Beförderungsverbot, Degradierung, Entfernung aus dem Soldatenverhältnis und Aberkennung des Ruhegehalts) meist auch noch die drohenden allgemeinen strafrechtlichen Konsequenzen (Strafbefehl oder Anklage durch die Staatsanwaltschaft) im Rahmen der Mandatsbearbeitung zu beachten sind.
Vielfach wird übersehen, dass sich ein Soldat einer zweifachen, d.h. sowohl einer disziplinarrechtlichen, als auch einer strafrechtlichen, Gefahr der Bestrafung aussetzt.
 
Zu unterscheiden sind die folgenden 4 Stufen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens:

  • Stadium vor förmlicher Einleitung eines Disziplinarverfahrens
  • im behördlichen Disziplinarverfahren nach förmlicher Einleitung des Disziplinarverfahrens
  • im disziplinargerichtlichen Verfahren nach Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens (durch Erhebung /Einreichung einer Disziplinarklage)
  • frühzeitige Absprache einer parallelen strafrechtlichen Verteidigungsstrategie im meist während des Disziplinarverfahrens ruhenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Daher ist es von ganz entscheidender Bedeutung, sich frühzeitig um fachanwaltliche Unterstützung zu bemühen, damit bereits vor der förmlichen Einleitung des soldatenrechtlichen Disziplinarverfahrens die richtigen Weichenstellungen getroffen werden können, um hierdurch auch für das sich meist dem disziplinarrechtlichen Verfahren anschließenden strafrechtlichen Verfahren entsprechend gerüstet zu sein.
 
Beispielhaft finden sich Verstöße im Bereich des Nebentätigkeitsrechts, Vernachlässigung oder Verweigerung von Anordnungen der Vorgesetzten (Verstoß gegen die Gehorsamspflicht), Fernbleiben vom Dienst, Unredlichkeit im Dienst (Diebstahl, Untreue, betrügerisches Verhalten, etc.), aber auch außerdienstliche Verhaltensweisen (zum Beispiel alkoholbedingte Verfehlungen im Straßenverkehr, Betäubungsmittelverstöße, Vermögensdelikte wie Diebstahl/Unterschlagung Treue oder Betrug, Körperverletzungen, etc.).