Wirksamkeit von Verkehrszeichen nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz

VwVfG § 1 IV, § 41 I u. III, § 43 I 1

StVO § 1, § 39, § 41, § 45

Anlage 2 zu § 41 I, lfd. Nr. 62 (Zeichen 283)

Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Gebot oder Verbot durch Verkehrszeichen verlautbart wurde. Zu einer Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer nur verpflichtet, wenn hierfür nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein besonderer Anlass besteht.

BVerwG, Urt. v. 6. 4. 2016 – 3 C 10.15 (OVG Berlin-Brandenburg)

November 2016