Ausschluss eines Prüfers von einer Wiederholungsprüfung

Schlagwörter:

Staatsprüfung, Lehramt, Wiederholungsprüfung, Erstprüfung, Prüfer, Befangenheit, Rügeobliegenheit

Normenketten:

VwGO § 124 Abs. 2 Nrn. 1 u. 3

APVO-Lehr § 12 Abs. 1 S. 1, § 13 Abs. 1, § 22 Abs. 2

Leitsätze:

  1. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass auch ein bereits mit der Abnahme einer vom Prüfling nicht bestandenen Erstprüfung betrauter Prüfer in der Wiederholungsprüfung zu einer selbstständigen, eigenverantwortlichen und unvoreingenommenen Bewertung bereit und auch fähig ist. (amtlicher Leitsatz)
  2. Hat ein Prüfer die Leistungen eines Prüflings in der Erstprüfung mit ungenügend bewertet und ist diese Note nach der Prüfungsordnung für eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können zu vergeben, ist dieser Prüfer nicht allein deshalb für die Wiederholungsprüfung als von vorneherein auf eine bestimmte Bewertung festgelegt und damit befangen anzusehen. (amtlicher Leitsatz)
  3. Zur Rügeobliegenheit bei einer Besorgnis der Befangenheit der Prüfer. (amtlicher Leitsatz)

OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2016 - 2 LA 86/16

November 2016