OVG Lüneburg: Kein Anspruch auf vollständige Löschung personenbezogener Daten in "Arbeitsdatei Szenekundige Beamte“

  • zu OVG Lüneburg , Urteil vom 18.11.2016 - 11 LC 148/15

Die sogenannte Arbeitsdatei Szenekundige Beamte ("SKB-Datei“) wird unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben geführt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg entschieden und den Anspruch einer Betroffenen aus der Problemfanszene im Fußball auf vollständige Löschung ihrer in der Datei gespeicherten personenbezogenen Daten verneint. Die Einträge seien für die Erfüllung der Aufgaben der Polizei, Gefahren abzuwehren und Straftaten zu verhüten, weiterhin erforderlich, heißt es in dem Urteil vom 18.11.2016 (Az.: 11 LC 148/15).

Personenbezogene Daten zu Problemfanszene

In der SKB-Datei sind personenbezogene Daten über Personen gespeichert, die die beklagte Polizeidirektion Hannover der Problemfanszene zurechnet. Die Datenbank enthält mehrere Einträge zur Klägerin. Das Verwaltungsgericht Hannover hatte der Klage auf Löschung der Einträge nur teilweise stattgegeben (BeckRS 2015, 52476).

OVG Lüneburg: Datenschutzvorgaben eingehalten

Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren auf Löschung aller Daten weiterverfolgt, hat das OVG Lüneburg mit Ausnahme eines einzelnen Eintrages zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts wird die Arbeitsdatei unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben geführt.

Streitige Einträge größtenteils zu polizeilicher Aufgabenerfüllung erforderlich

Fünf der sechs noch streitbefangenen Einträge, die sich auf gegen die Klägerin ergangene gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen (Identitätsfeststellung, Ingewahrsamnahmen und Gefährderansprache) und ein gegen die Klägerin geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren beziehen, sind für die Erfüllung der Aufgaben der Polizei, Gefahren abzuwehren und Straftaten zu verhüten, weiterhin erforderlich. Im Hinblick auf den Zweck der Datei, die szenekundigen Beamten bei der Prognose zu unterstützen, ob bei bestimmten Fußballspielen Störungen oder Gefahren durch Personen aus der Problemfanszene zu erwarten sind, haben die Tatsachen, die den fünf Einträgen über die Klägerin zugrunde liegen, weiterhin Aussagekraft. Hinsichtlich eines nachträglich aufgenommenen Eintrages, der sich auf einen Vorfall am Bahnhof in Frankfurt am 04.04.2015 bezieht, lägen die Voraussetzungen für eine weitere Speicherung nicht vor. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das OVG Lüneburg nicht zugelassen.

Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 21. November 2016

November 2016