Regelungen über unverbindliche Volksbefragungen in Bayern verfassungswidrig

Der VerfGH München hat entschieden, dass die Neuregelungen im Landeswahlgesetz über konsultative Volksbefragungen mit der Bayerischen Verfassung unvereinbar sind.

Gegenstand der Verfahren war die Frage, ob die durch eine Änderung des Landeswahlgesetzes im Jahr 2015 eröffnete Möglichkeit, Volksbefragungen durchzuführen, mit der Bayerischen Verfassung zu vereinbaren ist. In der Verfassung selbst sind seit 1946 Volksbegehren und Volksentscheide als plebiszitäre Elemente verankert; sie betreffen vor allem den Erlass von Gesetzen durch das Volk. Demgegenüber können nach der Neuregelung im Landeswahlgesetz konsultative Volksbefragungen über Vorhaben des Staates mit landesweiter Bedeutung (z. B. Infrastrukturprojekte) durchgeführt werden, wenn Landtag und Staatsregierung dies übereinstimmend beschließen; über die Gesetzgebung findet keine Volksbefragung statt. Die Antragsteller (zwei Oppositionsfraktionen im Bayerischen Landtag) halten die Neuregelung für verfassungswidrig. Die SPD-Fraktion im Bayerischen Landtag ist der Ansicht, das angegriffene Gesetz stärke die Stellung des Ministerpräsidenten über das in der Verfassung vorgesehene Maß hinaus; insoweit greife es sowohl zulasten der Ressortverantwortung der Staatsminister wie auch zulasten des Landtags in deren verfassungsrechtlich garantierte Rechtspositionen ein. Aus diesem Grund hätte es nur als verfassungsänderndes Gesetz erlassen werden dürfen. Nach Auffassung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Bayerischen Landtag wird die vom Verfassungsgeber austarierte Kompetenz- und Machtverteilung in substanzieller Weise verändert. Plebiszitäre Beteiligungen des Volkes bedürften grundsätzlich einer Verankerung im Verfassungstext. Ferner rügen beide Antragstellerinnen eine Verletzung des Art. 16a BV, weil kein Initiativrecht für Minderheiten vorgesehen sei. Die CSU-Fraktion und die Bayerische Staatsregierung als Antragsgegnerinnen sowie der Bayerische Landtag halten die Anträge für unbegründet. Im Gegensatz zu dezisiven direktdemokratischen Elementen hätten konsultative Volksbefragungen mangels Bindungswirkung keine relevante Verschiebung im staatsorganisatorischen Gefüge zur Folge. Der Opposition werde durch die angegriffene Regelung nichts vorenthalten, worauf sie von Verfassungs wegen einen Anspruch hätte.

Der VerfGH München hat die Regelungen über Volksbefragungen im Landeswahlgesetz mit der Bayerischen Verfassung für unvereinbar erklärt.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist die Volksbefragung gemäß Art. 88a LWG ein nach gesetzlichen Vorgaben organisierter Urnengang, bei dem alle wahlberechtigten Staatsbürgerinnen und -bürger zur Abstimmung aufgerufen sind. Die Durchführung einer Volksbefragung stelle einen Akt der Staatswillensbildung dar. Dem stehe nicht entgegen, dass die Volksbefragung konsultativ ausgestaltet ist und ihr Ergebnis den Landtag und die Staatsregierung nicht bindet. Die Formen der Beteiligung des Volkes an der Staatswillensbildung seien in Art. 7 Abs. 2 BV dem Grundsatz nach abschließend aufgeführt; ohne Änderung der Verfassung könnten neue plebiszitäre Elemente nicht eingeführt werden. Art. 88a LWG erweitere das Staatsgefüge um ein neues Element der direkten Demokratie, das geeignet sei, das von der Verfassung vorgegebene Kräfteverhältnis der Organe und ihre Gestaltungsspielräume zu beeinflussen. Als neuartiges Instrument der unmittelbaren Demokratie, das die geltenden verfassungsrechtlichen Regelungen zur Staatswillensbildung modifiziert, hätte die Einführung von Volksbefragungen einer Verankerung in der Bayerischen Verfassung bedurft.

Quelle: Pressemitteilung des VerfGH München v. 21.11.2016

November 2016