Bundesgerichtshof: Beschluss vom 21.09.2016 – XII ZB 453/14

VersAusglG §§ 1 Abs. 1 , 27 und BeamtVG § 56 Abs. 1 und 3

a) Für den Ausgleich einer Beamtenversorgung ist auch im Fall des (teilweisen) Ruhens nach § 56 Abs. 1 und 3 BeamtVG grundsätzlich das ungekürzte Stammrecht des ausgleichsverpflichteten Ehegatten maßgeblich.

b) Das Ruhen ist allerdings dann beachtlich und vom ausgleichsberechtigten Ehegatten mitzutragen, wenn und soweit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ebenfalls während der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen im Versorgungsausgleich - sei es öffentlich-rechtlich, sei es schuldrechtlich - teilhat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 11. Oktober 1995 - XII ZB 137/91 -FamRZ 1996, 98).

c) Zur Anwendung von § 27 VersAusglG bei während der Ehezeit erfolgter Abfindung von seitens des ausgleichspflichtigen und -berechtigten Ehegatten aus der Tätigkeit in überstaatlichen Einrichtungen erworbenen Versorgungsanrechten.

Dezember 2016