Keine Rückzahlung von Elternbeiträgen bei Streik in Kindertagesstätte

Das VG Dresden hat entschieden, dass Streiktage in Kindertagesstätten oder Kinderhorten in Dresden grundsätzlich zu keiner Rückzahlung von Elternbeiträgen führen.

Die Kläger, ein Hochschullehrer und seine Frau, sind die Eltern einer Tochter, die nach der Schule einen Kinderhort der beklagten Landeshauptstadt Dresden besuchte. Hierfür erhob die Landeshauptstadt einen Kostenbeitrag von damals 66,82 Euro pro Monat, der einen Teil der tatsächlichen Betreuungskosten (bis zu 30%) abdeckt. Im März 2014 und im April, Mai und Juni 2015 fand streikbedingt in dem Hort an einzelnen Tagen keine Betreuung statt. Die Kläger begehrten von der Stadt die Verminderung ihres Elternbeitrags in dem Umfang, in dem streikbedingt keine Betreuung erfolgte. Die Beklagte lehnte dies ab. Sie berief sich auf ihre Elternbeitragssatzung, die vorsieht, dass Schließzeiten und Schließungen von weniger als einem Monat nicht zur Minderung oder zum Wegfall des Elternbeitrags führen.

Das VG Dresden hat die Klage der Eltern abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gibt es für eine Rückgewähr der Beiträge keine Rechtsgrundlage. Die Satzungsbestimmung, wonach Schließzeiten und Schließungen von weniger als einem Monat nicht zur Minderung oder zum Wegfall des Elternbeitrags führten, sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Ein Anspruch auf Minderung des Elternbeitrags nach dem SGB VIII oder den Regelungen des kommunalen Abgabenrechts im Einzelfall sei hier nicht gegeben, weil die streikbedingten Ausfälle höchstens vier Tage pro Monat betrugen. Damit liege noch keine Unverhältnismäßigkeit des Elternbeitrags vor.

Das Verwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum OVG Bautzen zugelassen, die binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden kann.

Quelle: Pressemitteilung des VG Dresden v. 07.12.2016

Dezember 2016