Amtsangemessene Beschäftigung bei einer dauerhaften Zuweisung

BVerwG 2 C 14.15 / Eine Fernmeldesekretärin im mittleren nichttechnischen Dienst (Besoldungsgruppe A7 BBesO) war nach der Postreform von 1995 bis 2004 bei der DTAG tätig, bevor sie zu Vivento versetzt und bei voller Alimentation von ihren Aufgaben freigestellt wurde. Jahre später trudelte nach einer Anhörung ein Bescheid ein, laut dem ihr ein höherwertiger Posten (T4 / Besoldungsgruppe A9 entsprechend) mit dem abstrakt-funktionellen Arbeitskreis eines Sachbearbeiters und der konkreten Tätigkeit als Sachbearbeiter-Backoffice dauerhaft zugewiesen wurde. Die Beamtin widersprach der Zuweisung und reichte 2014 Klage ein. Sowohl das Verwaltungsgericht Potsdam als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beschieden, dass die Zuweisung rechtswidrig und demnach von der Beamtin abzuwehren ist. Bei der erneuten Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht fiel das Urteil im Mai 2016 gleichermaßen aus.

Die Bundesrichter hielten fest, dass zwar generell die dauerhafte Zuweisung und auch ohne Zustimmung der Beamtin an ein Tochterunternehmen der DTAG rechtskonform ist. Allerdings zählt zu den unabdingbaren Voraussetzungen, dass es sich um eine amtsangemessene und gleichwertige Beschäftigung hinsichtlich des Statusamts handelt. Weder dauerhaft unterwertige noch höherwertige Funktionen oder Aufgaben entsprechen den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Demnach ist die Ablehnung einer derartigen Zuweisung durch die Beamtin legitim.

Sehr ausführlich erläutert das Bundesverwaltungsrecht, dass es dabei weniger um ein persönliches Privileg als um die Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit gehe. Voraussetzung für die korrekte Ausübung eines Amts ist die innere und äußere Unabhängigkeit bei der Amtsführung. Diese ist jedoch noch gewährleistet, wenn der Beamte den übertragenen Aufgaben gewachsen ist und sich nicht überfordert sieht. Aus welchen Gründen der Beamte eine höherwertige Funktion nicht bekleiden oder höherwertige Aufgaben nicht ausführen möchte, ist dabei unerheblich und fällt nicht in den Einflussbereich des Dienstherrn.

Einerseits wird in der Urteilsbegründung betont, dass für die Rechtsprechung in diesem Fall die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der Zustellung der Zuweisung relevant sind. Dabei handelt es sich um das Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost (PpersRG) in der Fassung von 2009. Andererseits führen die Bundesrichter aus, dass auch vor dem Hintergrund der novellierten Versionen (2015 / 2016) eine dauerhafte Zuweisung höherwertiger Tätigkeiten nicht haltbar wäre. Der Spielraum für die Postnachfolgeunternehmen bei Zuweisungen erweitere sich bei den neueren Fassungen lediglich in Bezug auf vorübergehende und unterwertige Tätigkeiten.

Unter anderem wurde während der Verhandlungen von der DTAG argumentiert, dass der Zustand der weiteren Beschäftigungslosigkeit der Klägerin noch weniger dem verfassungsrechtlichen Leitbild einer amtsangemessenen Beschäftigung entspreche als die Aufrechterhaltung der Zuweisung einer höherwertigen Funktion bzw. Tätigkeit. Diese Auffassung wiesen die Bundesrichter entschieden zurück. Schließlich sei es die Aufgabe der DTAG, ein amtsangemessenes Wirkungsfeld für die Beamtin zu finden und eine Zuweisungsverfügung zu erlassen, die den rechtlichen Anforderungen genügt.

Dirk Motzkus, proT-in Bundesvorstand, Kellerbergstraße 16, 57319 Bad Berleburg

Dezember 2016