Beamtenrecht bei der DTAG

Neu in 2017:  
Aufgebrühte statt neue Beurteilungen
 
Bereits im Jahr 2013 wurde konzernintern entschieden, dass Beurteilungen für die DTAG-Beamten im Zwei-Jahres-Rhythmus angefertigt werden. Unter anderem diese Praxis führte aber in aller Regelmäßigkeit dazu, dass Beförderungsrunden aufgrund der veralteten Beurteilungsgrundlagen vor Gericht ausgebremst wurden. Sehr konkret äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof Hessen, dass sich Auswahlentscheidungen bei Beförderungen nur auf Beurteilungen beziehen dürfen, die nicht älter als ein Jahr sind. Im Portfolio anderer Bundesbehörden hat der Konzern nun ein Instrument entdeckt, um das Problem mit möglichst geringem Arbeitsaufwand zu lösen.
 
In Abstimmung mit dem Konzernbetriebsrat wird nun für die Beförderungsrunde 2017, die sich auf die Besoldungsgruppen A9m bis A16 bezieht, der Aktualisierungsvermerk eingeführt. In diesem Zuge wird bei den Führungskräften lediglich angefragt, ob die vorhandenen Beurteilungen noch aktuell sind oder signifikante Steigerungen oder Einbrüche bei den Leistungen der Beförderungskandidaten zu berücksichtigen sind. Soweit die vorliegenden Unterlagen nichts von ihrer Relevanz eingebüßt haben, genügt ein Vermerk der fortwährenden Aktualität der Beurteilungsergebnisse und das Verfassen einer neuen Stellungnahme erübrigt sich. Durch dieses Instrument wird die Rechtssicherheit der Auswahlentscheidungen gestärkt, ohne dass sich die DTAG von dem zweijährigen Rhythmus verabschieden muss.
 
Gewiss vereinfacht der Aktualisierungsvermerk das Procedere aus Sicht der Führungskräfte. Es bleibt zu hoffen, dass dabei nicht bewusst gravierende Veränderungen unter den Teppich gekehrt werden, um sich die Arbeit zu erleichtern und auf eine flinke Bestätigung zu beschränken. Vermutlich sind Richter auch von phlegmatisch aufgebrühten Beurteilungen nicht begeistert, wenn übergangene Beamten auf dieser Grundlage ein Verfahren anstreben. Laut einem Rundschreiben sieht die DTAG den Aktualisierungsvermerk lediglich als Übergangslösung an und erhofft sich im Jahresverlauf von 2017 ein Urteil der höheren Instanz, dass die Verwendbarkeit von Beurteilungen generell für mehr als ein Jahr erlaubt.
 
Dirk Motzkus, proT-in Bundesvorstand, Kellerbergstraße 16, 57319 Bad Berleburg

Dezember 2016