Verkehrssicherungspflicht für Bäume: Beweislast des Geschädigten

Das AG München hat entschieden, dass der Eigentümer eines Autos, das durch den Umsturz eines Baums beschädigt wurde, beweisen muss, dass der Grundstückseigentümer die Verkehrssicherungspflicht für die auf seinem Grundstück befindlichen Bäume verletzt hat.

Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks. Am 08.02.2014 fielen von einem Baum, der sich auf dem Grundstück der Beklagten befand, Äste herab und beschädigten das Fahrzeug der Klägerin. Der Baum war durch einen Sturm beschädigt worden. An dem Fahrzeug der Klägerin ist ein Schaden in Höhe von 2.850 Euro entstanden, den die Klägerin von der Beklagten ersetzt verlangt zusammen mit Gutachterkosten in Höhe von 585 Euro, einer Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage und einer allgemeinen Kostenpauschale. Sie ist der Meinung, dass eine Beschädigung des PKW hätte vermieden werden können, wenn die Bäume ordnungsgemäß beschnitten worden wären. Der Baum sei nach dem Sturm am 06.02.2014 schief gestanden. Es sei Aufgabe der beklagten Grundstückseigentümerin gewesen zu überprüfen, ob von dem Baum eine Gefahr ausgehen kann. Die Beklagte weigert sich zu zahlen. Deshalb erhob die Klägerin Klage.

Das AG München hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts hat die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass die Beklagte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begangen habe und dadurch der Schaden entstanden sei. In der Sitzung sagte eine Zeugin aus, dass der Baum immer schiefer geworden sei und dass die Baumwurzeln die Fußwegplatten angehoben hätten. Ein schiefstehender Baum stürzt jedoch nach Auffassung des Amtsgerichts nicht zwangsläufig um. Hierbei komme es maßgeblich darauf an, ob lediglich ein schiefes Wachstum vorliege und wie stark die Neigung sei. Durch Baumwurzeln angehobene Fußwegplatten ließen keinen Schluss auf eine Schädigung eines Baumes zu, da auch gesunde Bäume infolge des Wurzelwachstums hierzu in der Lage seien. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Einsatzbericht der Feuerwehr der Stadt (…) ergebe sich, dass die Feuerwehr vermute, dass der Baum bei dem Sturm am Vortag einen Bruch im Wurzelwerk erhalten habe und umgefallen sei. Sofern dies tatsächlich zuträfe, was im vorliegenden Fall jedoch nicht aufgeklärt werden könne, da der streitgegenständliche Baum bereits entfernt wurde und für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung stehe, könnten verschiedene Ursachen den Wurzelbruch herbeigeführt haben. Wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Sturm und dem Umfallen des Baumes sei gerade nicht von einem ausreichenden Zeitraum auszugehen, in dem die Beklagte Maßnahmen hätte ergreifen müssen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 09.12.2016

Dezember 2016