Keine Urlaubsübertragung von 24 Monaten auf Grund unmittelbarer Richtlinienwirkung

RL/2003/88/EG Art 7; EUrlV § 7

Art. 7 I der RL 2003/88/EG entfaltet keine unmittelbare Wirkung dahingehend, dass ein Beamter Erholungsurlaub, an dessen Inanspruchnahme er wegen Krankheit gehindert war, über 24 Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums übertragen kann.

OVG Weimar, Urt. v. 28.4.2015 – 2 KO 579/12

August 2016