VG Berlin: Kein erlaubnisfreier "Probebetrieb" einer Gaststätte

zu VG Berlin , Beschluss vom 31.01.2017 - VG 4 L 1113.16

Eine Gaststätte darf nicht vorübergehend erlaubnisfrei betrieben werden, auch nicht unter Berufung auf einen angeblichen "Probebetrieb". Dies geht aus einem Eilbeschluss des Berliner Verwaltungsgerichts vom 31.01.2017 hervor (Az.: VG 4 L 1113.16).

Gaststätte ohne Erlaubnis und unter Missachtung von Lärmschutzauflagen betrieben

Der Antragsteller meldete im Frühjahr 2016 beim zuständigen Gewerbeamt die Aufnahme eines Gaststättengewerbes an. Ohne dass ihm hierfür eine gaststättenrechtliche Erlaubnis erteilt worden war, eröffnete er in den Räumlichkeiten eines ehemaligen Drogeriemarkts in Berlin-Charlottenburg alsbald ein japanisches Spezialitätenlokal. Einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellte er Ende September 2016. Auf Beschwerden von Anwohnern wegen Lärmbelästigungen untersagte die Behörde dem Antragsteller sofort vollziehbar den Weiterbetrieb, weil auch die zwischenzeitlich erteilte Baugenehmigung ausdrücklich Auflagen zum Lärmschutz vorsehe, die der Antragsteller noch nicht erfüllt habe.

Ohne Genehmigung kein Gaststättenbetrieb

Das VG Berlin wies den hiergegen gerichteten Eilantrag zurück. Nach der Gewerbeordnung dürfe die zuständige Behörde ein ohne die erforderliche Genehmigung betriebenes Gewerbe untersagen. Dies sei hier der Fall. Der Antragsteller verfüge nicht über die erforderliche gaststättenrechtliche Genehmigung. Mangels Erfüllung der lärmschutzrechtlichen Vorgaben sei das Vorhaben derzeit auch nicht genehmigungsfähig.

Bezeichnung als "Probebetrieb" irrelevant

Die Bezeichnung als "Probebetrieb" durch den Antragsteller sei irrelevant, so das Gericht weiter. Eine solche Kategorie sei dem Gaststättengesetz fremd. Denn die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste stelle eine Betriebsaufnahme unabhängig davon dar, ob der Betreiber sich innerlich vorbehalte, sein Betriebskonzept lediglich zu erproben. Gegen die Entscheidungen kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 6. Februar 2017

Februar 2017