Anlieger müssen Straßenumbenennung akzeptieren

Der VGH Mannheim hat entschieden, dass Anwohner der Scheefstraße in Tübingen die Umbenennung der Straße in Fritz-Bauer-Straße hinnehmen müssen.

Der Gemeinderat der Stadt Tübingen (Beklagte) beschloss am 30.06.2014, die nach Adolf Scheef – der von 1927 bis 1939 Oberbürgermeister von Tübingen war – benannte Scheefstraße in Fritz-Bauer-Straße umzubenennen. Hiergegen wandten sich Anwohner der Scheefstraße (Kläger) mit einer Klage zum VG Sigmaringen. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen.

Den hiergegen gerichteten Antrag der Anwohner auf Zulassung der Berufung hat der VGH Mannheim nun zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs liegen keine Gründe vor, die Berufung zuzulassen. Insbesondere machten die Kläger ohne Erfolg geltend, die Tagesordnung zur Gemeinderatssitzung vom 30.06.2014 sei fehlerhaft gewesen. Die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes 6 mit "Umbenennung Scheefstraße" genüge den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere angesichts der zuvor in der Öffentlichkeit geführten Diskussionen über die Umbenennung der Scheefstraße sei durch eine solche Bezeichnung des Tagesordnungspunktes für die Bürger erkennbar gewesen, was Gegenstand der Beratung und gegebenenfalls Beschlussfassung sein solle. Es sei daher für sie möglich gewesen, sich zu informieren und die Sitzung zu besuchen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gemeinderat bei seinem Beschluss rechtswidrig als verpflichtet angesehen habe, die Straße umzubenennen, weil zuvor Adolf Scheef die Ehrenbürgerwürde aberkannt worden sei, fehlten. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Straßenumbenennung ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, eine Befragung der Anlieger zur Straßenumbenennung durchzuführen, aber nicht dem sich daraus ergebenden Willen der Mehrheit der Anwohner zu folgen. Eine Rechtsvorschrift, die die Beklagte verpflichte, dem Ergebnis der Befragung zu folgen, gebe es nicht.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim Nr. 11/2017 v. 24.02.2017

Februar 2017