VG Koblenz: Kosten für lasergestützte Augenoperation bei "Grauem Star" sind beihilfefähig

zu VG Koblenz , Urteil vom 03.02.2017 - 5 K 950/16.KO

Die Kosten einer lasergestützten Augenoperation bei "Grauem Star" sind beihilfefähig. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit der Klage eines Beamten gegen das Land Rheinland-Pfalz auf Übernahme der Kosten für eine solche Operation überwiegend stattgegeben (Urteil vom 03.02.2017, Az.: 5 K 950/16.KO).

Kosten des Lasereinsatzes nicht anerkannt

Nachdem beim Kläger auf beiden Augen ein Katarakt (Grauer Star) diagnostiziert worden war, ließ er dies unter Einsatz eines sogenannten Femtosekundenlasers operativ behandeln. Von den dadurch entstandenen Kosten erkannte der Beklagte lediglich die Kosten für die Kataraktoperation als solche als beihilfefähig an, nicht jedoch die durch den Einsatz des Lasers entstandenen zusätzlichen Kosten.

Klage auf Vorteile des Lasereinsatzes gestützt

Dagegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Er habe Anspruch auch auf die Anerkennung der Kosten für den Lasereinsatz. Dessen Einsatz biete im Vergleich zum herkömmlichen Eingriff diverse Vorteile. Insbesondere komme es zu deutlich weniger Komplikationen und Nebenwirkungen. Zudem könne die Operation präziser durchgeführt werden, wodurch das Sehvermögen nach dem Eingriff verbessert werde.

VG gibt Klage wegen Höherwertigkeit gegenüber herkömmlicher Behandlungsmethode statt

Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Der Kläger habe Anspruch auf entsprechende Übernahme der durch den Einsatz des Lasers entstandenen zusätzlichen Kosten, urteilten die Koblenzer Richter. Mit Blick auf eine Reihe vorliegender fachwissenschaftlicher Stellungnahmen, die auch schon in anderen Bundesländern Eingang in entsprechende Gerichtsentscheidungen gefunden hätten, liege mit der lasergestützten Kataraktoperation eine im Vergleich zur herkömmlichen Behandlungsmethode höherwertige, wissenschaftlich anerkannte und neuartige Leistung vor. Bei der ärztlichen Methodenwahl sei grundsätzlich der sicherste und schonendste Weg zu wählen. Allerdings seien die Kosten im vorliegenden Fall nur insoweit der Höhe nach angemessen, als sie den gebührenrechtlichen Steigerungssatz von 1,8 nicht überstiegen.

Zulassung der Berufung möglich

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 20. Februar 2017

Februar 2017