OVG Münster bestätigt bisherigen Grenzwert für Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr
zu OVG Münster , Urteil vom 15.03.2017 - 16 A 432/16; 16 A 550/16; 16 A 551/16
Wer gelegentlich Cannabis konsumiert, ist ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml Serum nicht mehr geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden. Mit drei Urteilen vom 15.03.2017 bestätigte es seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei Überschreitung dieses Grenzwerts von einem fehlenden, aber erforderlichen Trennen zwischen dem Konsum des Betäubungsmittels und dem Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist (Az.: 16 A 432/16, 16 A 550/16 und 16 A 551/16).
Fahrerlaubnisentzug nach Cannabis-Entzug
Die drei Kläger sind 2014 beziehungsweise 2015 bei Polizeikontrollen aufgefallen. Nach Blutentnahme wurde bei ihnen der psychoaktive Cannabisbestandteil THC (Tetrahydrocannabinol) in einer Konzentration von 1,1 beziehungsweise 1,6 beziehungsweise 1,9 ng/ml im Serum festgestellt. Daraufhin wurde ihnen von der Stadt Essen beziehungsweise der Stadt Bochum die Fahrerlaubnis entzogen. Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung ist nicht (mehr) fahrgeeignet unter anderem, wer zumindest gelegentlich – das heißt mehr als einmal in selbstständigen Konsumakten – Cannabis konsumiert hat und nicht zwischen diesem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennt.
Grenzwertkommission schlug höheren Grenzwert vor
Von mangelndem Trennen ist die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zuletzt einhellig ausgegangen, wenn ein Kraftfahrzeug mit einem THC-Wert von 1,0 ng/ml oder mehr im Serum geführt worden ist. 2015 hatte die Grenzwertkommisision – eine fachübergreifende Arbeitsgruppe, paritätisch besetzt von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie – einen Grenzwert für die Frage des Trennens von 3,0 ng/ml THC im Serum vorgeschlagen. Dieser Empfehlung ist das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in den erstinstanzlichen Urteilen nicht gefolgt, sondern hat an dem bisherigen Wert festgehalten.
OVG hält an bisherigem Grenzwert fest
Das OVG Münster hat diese Entscheidungen bestätigt. In allen drei Verfahren könne von jedenfalls gelegentlichem, also mehr als einmaligem Cannabiskonsum ausgegangen werden. In allen Verfahren sei darüber hinaus von fehlendem Trennen zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Insoweit werde – abweichend von der neueren Empfehlung der Grenzwertkommission – weiterhin von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Serum ausgegangen.
Verkehrssicherheit für OVG ausschlaggebend
Hierfür sei ausschlaggebend, dass schon bei einem solchen Wert nicht in jedem Einzelfall mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden könne, dass Beeinträchtigungen von verkehrssicherheitsrelevanten Fähigkeiten der Betroffenen vorliegen. Nach der Anhörung des vormaligen und des derzeitigen Vorsitzenden der Grenzwertkommission als Sachverständige habe sich für das OVG kein durchgreifender Grund für eine davon abweichende Gefährdungseinschätzung ergeben. Das gelte ungeachtet des von den Gutachtern dargestellten Umstandes, dass ein Wert von 1,0 ng/ml THC im Serum in Abhängigkeit vom individuellen Konsumschema gegebenenfalls auch nach einer längeren, also mehrtägigen, Abstinenz auftreten kann und dem Betroffenen eine Nachwirkung in solchen Fällen nicht notwendigerweise vor Augen stehen muss.
Quelle: Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 16. März 2017
März 2017