AG München: Beharrliche Pflichtverletzung rechtfertigt doppelte Regelgeldbuße und Fahrverbot

zu AG München , Urteil vom 14.06.2016 - 911 OWi 437 Js 150260/16

Überschreitet ein Verkehrsteilnehmer, der in den letzten vier Jahren bereits mehrfach wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 21 und 46 Stundenkilometern und wegen Fahrens trotz Fahrverbots zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, erneut die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 Stundenkilometer, kann die Verhängung einer doppelten Regelgeldbuße und eines Fahrverbots angemessen sein. Dies hat das Amtsgericht München mit jetzt rechtskräftigem Urteil vom 14.6.2016 entschieden (Az.:437 Js 150260/16).

Sachverhalt
Der Angeklagte überschritt am 27.12.2015 gegen 22.31 Uhr in München die zulässige Geschwindigkeit um 22 Stundenkilometer. Vor Gericht machte er keine Angaben. Er wurde jedoch durch ein bei der Messung gefertigtes Lichtbild und die Polizeibeamtin, die die Messung durchgeführt hat, überführt. Der Betroffene wurde in den letzten 4 Jahren bereits in insgesamt 8 Fällen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 21 und 46 Stundenkilometern verurteilt. Außerdem wurde er wegen Fahrens trotz Fahrverbots zu einer Geldstrafe verurteilt, bereits fünfmal wurde gegen ihn ein Monat Fahrverbot ausgesprochen.

AG: Verdoppelung der Regelgeldbuße und Fahrverbot vorliegend angemessen
Das Amtsgericht hat den Angeklagten zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Da die in der Bußgeldkatalogverordnung festgelegte Regelgeldbuße von 80 Euro Vorahndungen nicht berücksichtige, sei vorliegend angesichts der mannigfachen Vorahndungen des Betroffenen eine Verdoppelung des Regelsatzes gerechtfertigt. Neben der Geldbuße sei zur Einwirkung auf den Betroffenen ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme geboten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass es dem Betroffenen an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und an der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle.

Fahrverbot durch beharrliche Pflichtverletzung gerechtfertigt
Allein durch die Erhöhung des Bußgeldes könnten der mit dem Fahrverbot angestrebte erzieherische Effekt und die notwendige Warnwirkung für die Zukunft bei dem Betroffenen nicht erreicht werden. Nach der Bußgeldverordnung liege eine beharrliche Pflichtverletzung in der Regel erst dann vor, wenn gegen den Fahrer im letzten Jahr bereits wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 Stundenkilometern eine Geldbuße verhängt worden sei und die neue Geschwindigkeitsüberschreitung wieder mindestens 26 Stundenkilometer betrage. Daneben könne ein Fahrverbot aber auch dann angeordnet werden, wenn eine beharrliche Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht vorliege.

Quelle: Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 21. März 2017

März 2017