Oberbürgermeisterin darf sich ohne Nutzung amtlicher Mittel kritisch zu AfD-Parteitag äußern

Das VG Köln hat der Stadt Köln untersagt, ein Word-Dokument mit einem darin enthaltenen persönlichen Statement von Oberbürgermeisterin Henriette Reker zum geplanten Bundesparteitag der AfD erneut zu verbreiten.

Die AfD (Antragstellerin) begehrte von der Stadt Köln  (Antragsgegnerin)die Unterlassung, ein Word-Dokument mit einem darin enthaltenen persönlichen Statement von Oberbürgermeisterin Henriette Reker zum geplanten Bundesparteitag der AfD erneut zu verbreiten.

Das VG Köln hat dem Antrag der Antragstellerin teilweise stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Oberbürgermeisterin zwar befugt, sich im politischen Meinungskampf zu dem geplanten Parteitag auch pointiert kritisch zu äußern. Bei einer solchen Äußerung dürfe sie aber nicht auf städtische Personal- oder Sachmittel zurückgreifen, die ihr zur Erfüllung amtlicher Aufgaben zur Verfügung stünden. Denn diese Mittel würden grundsätzlich von allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre politischen Anschauungen erbracht und dürften daher nicht für die Teilnahme am politischen Wettbewerb zugunsten oder zulasten einer bestimmten Partei eingesetzt werden. Andernfalls werde das Recht der Parteien auf gleichberechtigte Teilhabe am Prozess der politischen Meinungs- und Willensbildung verletzt. Das Neutralitätsgebot sei hier nicht eingehalten worden, weil städtische Mitarbeiter an der Erstellung des Statements dienstlich mitgewirkt hätten. Da es sich im Übrigen um ein persönliches Statement der Oberbürgermeisterin gehandelt habe, das sich die Antragsgegnerin weder zu eigen gemacht noch veröffentlicht habe, unterliege die Antragstellerin mit ihrem weiteren Antrag, der Antragsgegnerin die Äußerung und Veröffentlichung zu untersagen. Erfolglos bleibe die Antragstellerin auch mit dem Anliegen, der Antragsgegnerin zu untersagen, das Statement durch Dritte äußern, verbreiten oder veröffentlichen zu lassen. Journalistische Entscheidungen, das Statement zu verwenden, lägen außerhalb des Verantwortungsbereichs der Antragsgegnerin.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das OVG Münster entscheidet.

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 31.03.2017

April 2017